|
Verband der
Fachwirte Mittelhessen e.V. |

|
|
|
Satzung des Vereins „Verband der Fachwirte Mittelhessen
e.V." |
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
|
|
1. Der Verein führt den Namen:
„VERBAND DER FACHWIRTE
MITTELHESSEN".
Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen
2. Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.
3. Der Verein umfaßt die Gebiete der Stadt Gießen und der Landkreise Gießen,
Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Wetterau und Hochtaunus.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit |
|
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"der
Abgabenverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung allgemeiner beruflicher und staatsbürgerlicher
Gesamtinteressen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.
3. Insbesondere wird durch die |
|
- Beschaffung von
Arbeitsunterlagen über den neuesten Stand der Technik, -Vermittlung
von Referenten, Vorträgen, Seminaren und
Betriebsbesichtigungen etc. |
|
die der Herstellung und
Vertiefung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen,
Dienststellen u.a. und somit der beruflichen,
fachlichen und allgemeinen Weiterbildung dienen,
der Satzungszweck verfolgt. 4. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die unter Pkt. 3 genannten
Veranstaltungen sind öffentlich. Art, Ort und Zeitpunkt
dieser Veranstaltungen werden in
Tageszeitungen und/ oder
IHK-Nachrichten/Mitteilungen bekanntgegeben
und den Mitgliedern darüber hinaus schriftlich mitgeteilt. 6.
Politische und religiöse Betätigungen sind
ausgeschlossen. |
§ 3 Mitgliedschaft |
|
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2. Ordentliches
Mitglied kann jeder Handels- oder Industriefachwirt
werden, oder eine Person mit gleicher
anerkannter Qualifikation. 3. Zu Ehrenmitgliedern können
natürliche Personen benannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag
von der Mitgliederversammlung benannt. 4. Als fördernde
Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische
Personen aufge- nommen werden, die durch ihren
Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen. 5.
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den
Vorstand nach schriftlichem Antrag bei der
Geschäftsstelle. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller durch
schriftliche Mitteilung innerhalb einer Frist
von 2 Wochen an den Vorstand die Beschlußfassung über
seinen Antrag durch die nächste
Mitgliederversammlung verlangen, diese entscheidet mit
3/4 (dreiviertel-) Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Über die Aufnahme von Ehren- und
förderenden Mitgliedern entscheidet die
einfache Mehrheit der
Mitgliederversammlung. |
|
6. Die Mitgliedschaft erlischt: |
|
a) durch Austritt,
der zum 31. Dezember jeden Jahres zulässig und durch
eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer
3 (drei)monatigen Frist, dem Vorstand anzuzeigen ist b) durch
Ausschluß, gemäß Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes. |
|
Insbesondere kann der Ausschluß erfolgen,
|
|
|
- wenn Mitglieder
den Vereinszwecken vorsätzlich zuwiderhandeln, - wenn sie sich
weigern, ordnungsgemäß zustandegekommene Beschlüsse
der Vereinsorgane zu befolgen, - oder durch ihr
Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins grob schädigen.
|
|
Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. |
|
Gegen
diesen Beschluß ist Berufung möglich. Sie ist spätestens innerhalb
vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungs-beschlusses bei der
Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe einzulegen und vom Vorstand
auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
Diese entscheidet endgültig mit 3/4 (dreiviertel-) Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. |
|
|
c) durch Tod. |
|
7. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verein
unter den übrigen Mitgliedern fort. Der
Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. 8. Das
ausscheidende Mitglied hat alle bis zu seinem Ausscheiden fälligen
Beiträge zu leisten und sonstige
Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Rückerstattung bezahlter Beiträge
findet nicht statt. Alle Ansprüche und
Anteilsrechte am Vereinsvermögen erlöschen mit dem
Ausscheiden. |
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
|
1. Alle
ordentlichen Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und
Pflichten, insbesondere gleiches Wahl- und
Stimmrecht.
Jedes Mitglied ist berechtigt,
an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins
teilzunehmen. Es hat Anspruch auf Rat und
Unterstützung des Vereins in allen in das Arbeitsgebiet
des Vereins fallenden
Angelegenheiten.
2. Die
Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe
des Vereins gebunden. 3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, dem
Vorstand die zur
Durchführung der Aufgaben des Vereins
notwendigen Auskünfte zu erteilen. |
§ 5 Kostendeckung,
Rechnungsprüfung
|
|
1. Jedes
ordentliche Mitglied ist verpflichtet, zur Bestreitung der
Vereinskosten einen regelmäßigen Jahresbeitrag
zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird. 2. Die Mitgliederversammlung
kann außerdem auf Vorschlag des Vorstandes die
Erhebung außerordentlicher Umlagen
beschließen. 3. Die ordentliche
Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte einen
Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 2
Jahren. Es müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer im Amt sein, die
die Kassenbücher und Jahresabrechnung prüfen
und hierüber Bericht an die ordentliche
Mitgliederversammlung zu erstatten haben. |
§ 6 Vereinsorgane
|
|
Die Organe
des Vereins sind: |
|
|
a) die
Mitgliederversammlung b) der Vorstand |
§ 7 Die Mitgliederversammlung
|
|
1. Die
Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluß der
Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie
nicht satzungsmäßig der Beschlußfassung durch den Vorstand
vorbehalten sind. 2. Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere |
|
|
a) Beratung und
Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer, c) die Genehmigung des
Jahresabschlusses, d) die Festsetzung des Jahresbeitrages, e)
die Entlastung des Vorstandes, f) Beschlußfassung über
Satzungsänderungen, diese bedürfen einer 2/3
(zweidrittel-) Mehrheit der vertretenen
Stimmberechtigten, g) Entscheidung über Beschwerden von
Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein, h) die Benennung
von Ehrenmitgliedern, i) Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins. |
|
3. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mittels Rundschreiben
nach Bedarf einberufen und zwar unter
Mitteilung der Tagesordnung mit wenigstens
zweiwöchiger Einladungsfrist, von der nur in
dringenden Fällen abgesehen werden kann. Es findet
jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des
Vorstandes einberufen werden. Verlangen
mindestens 1/5 (einfünftel) der ordentlichen Mitglieder die
Einberufung einer Mitgliederversammlung, so
muß der Vorstand innerhalb zweier Monate stattgeben.
4. In der Mitgliederversammlung ist jedes
ordentliche und Ehrenmitglied stimmberechtigt. 5. Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, nachdem eine ordnungsgemäße
Einladung erfolgt
ist.
Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
6. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer
seiner Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. 7. Die
Mitgliederversammlung bestimmt jeweils die Form der
Abstimmung. 8. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der
Tagesordnung angegebenen Gegenstände
Beschlüsse fassen.
Anträge von
Vereinsmitgliedern zu anderen Gegenständen müssen mindestens 3 Tage
vor der Mitgliederversammlung schriftlich und
mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht,
vom Vorstand nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen und der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden. Aus der Mitgliederversammlung selbst können
außerhalb der Tagesordnung neue Anträge nur
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen
werden.
9. Über die
Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in
der Geschäftsstelle aufzubewahren ist. |
§ 8 Der
Vorstand
|
|
1. Der Vorstand besteht aus: |
|
|
1. Vorsitzende/-r
stellvertr. Vorsitzende/.r
1. Rechnungsführer/-in
1. Schriftführer/in
1. Fachgebietsleiter/-in
1. Public-Relations-Verantwortliche/-r
stellvertr. Rechnungsführer/-in
stellvertr. Schriftführer/-in
stellvertr. Fachgebietsleiter/-in
stellvertr. Public-Relations-Verantwortliche/-r
|
|
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre durch die
ordentliche Mitgliederver- sammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer
Neuwahl im Amt (Fortdauer der Vertretungsmacht).
2. Es erfolgt zunächst in gesonderten Wahlgängen die Wahl des
1.Vorsitzenden und des Stellvertreters und
sodann, in weiteren Wahlgängen die der übrigen
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist
der Wahlgang zu wiederholen. 3. Der Vorstand ist bei Bedarf durch
den 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch
den
Stellvertreter einzuberufen.
Die Einladung
hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von
mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes, unter denen sich der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. In besonderen
Fällen kann der Vorstand schriftliche Beschlußfassung
herbeiführen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Sitzungsleiters den Ausschlag.
Über die Vorstandssitzungen
ist eine vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die in der
Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
4. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie sind alleine
vertretungsberechtigt. 5. Auf Beschluß des Vorstandes dürfen
beratende Personen - jedoch ohne Stimmrecht - an
den Sitzungen teilnehmen. |
§ 9 Auflösung des Vereins
|
|
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung bei
Anwesenheit von 3/4 (dreiviertel) der Vereinsmitglieder mit
3/4 (dreiviertel) Stimmenmehrheit der
vertretenen Stimmen beschlossen werden. Sollte die
erste Versammlung nicht beschlußfähig sein, so
ist binnen vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist dann in jedem Fall
beschlußfähig. 2. Bei Auflösung des
Vereins fließt das Vereinsvermögen unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften an die deutsche
Krebshilfe,oder eine andere als gemeinnützig
anerkannte Organisation.
Dieser Beschluß ist zuvor dem Finanzamt zur Einwilligung vorzulegen.
|
§ 10 Inkrafttreten
|
|
Die
Satzung in der vorliegenden Form wurde am 28. Februar 1997 in
der Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit
beschlossen. Die Satzung tritt somit am 01. März 1997 in Kraft.
|
Seitenanfang |
Startseite
|