Verband der Fachwirte
Mittelhessen e.V.

Satzung des Vereins
Verband der Fachwirte Mittelhessen e.V."


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: „VERBAND DER FACHWIRTE MITTELHESSEN".

    Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen
2. Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.
3. Der Verein umfaßt die Gebiete der Stadt Gießen und der Landkreise Gießen, Lahn-Dill,
    Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Wetterau und Hochtaunus.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
    „Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenverordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung allgemeiner beruflicher und staatsbürgerlicher
    Gesamtinteressen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung.
3. Insbesondere wird durch die
- Beschaffung von Arbeitsunterlagen über den
   neuesten Stand der Technik,
 -Vermittlung von Referenten, Vorträgen,
   Seminaren und Betriebsbesichtigungen etc.
    die der Herstellung und Vertiefung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Dienststellen
    u.a. und somit der beruflichen, fachlichen und allgemeinen Weiterbildung dienen, der
    Satzungszweck verfolgt.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die unter Pkt. 3 genannten Veranstaltungen sind öffentlich. Art, Ort und Zeitpunkt dieser
    Veranstaltungen werden in Tageszeitungen und/ oder IHK-Nachrichten/Mitteilungen
    bekanntgegeben und den Mitgliedern darüber hinaus schriftlich mitgeteilt.
6. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder Handels- oder Industriefachwirt werden,
    oder eine Person mit gleicher anerkannter Qualifikation.
3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen benannt werden, die sich besondere
    Verdienste um den Verein erworben haben.
    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung benannt.
4. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufge-
    nommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.
5. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag
    bei der Geschäftsstelle. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller durch schriftliche
    Mitteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen an den Vorstand die Beschlußfassung über seinen
    Antrag durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen, diese entscheidet mit 3/4
    (dreiviertel-) Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Über die Aufnahme von Ehren- und förderenden Mitgliedern entscheidet die einfache
    Mehrheit der Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der zum 31. Dezember jeden Jahres zulässig und durch eingeschriebenen
    Brief, unter Einhaltung einer 3 (drei)monatigen Frist, dem Vorstand anzuzeigen ist
b) durch Ausschluß, gemäß Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Insbesondere kann der Ausschluß erfolgen,
- wenn Mitglieder den Vereinszwecken vorsätzlich zuwiderhandeln,
- wenn sie sich weigern, ordnungsgemäß zustandegekommene Beschlüsse der
   Vereinsorgane zu befolgen,
- oder durch ihr Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins grob schädigen.

Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen diesen Beschluß ist Berufung möglich. Sie ist spätestens innerhalb vier Wochen nach Zustellung
des Ausschließungs-beschlusses bei der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe einzulegen und vom
Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

Diese entscheidet endgültig mit 3/4 (dreiviertel-) Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

c) durch Tod.

7. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern
    fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
8. Das ausscheidende Mitglied hat alle bis zu seinem Ausscheiden fälligen Beiträge zu leisten und
    sonstige Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Rückerstattung bezahlter Beiträge findet nicht statt.
    Alle Ansprüche und Anteilsrechte am Vereinsvermögen erlöschen mit dem Ausscheiden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere
    gleiches Wahl- und Stimmrecht.

    Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen.
    Es hat Anspruch auf Rat und Unterstützung des Vereins in allen in das Arbeitsgebiet des
    Vereins fallenden Angelegenheiten.

2. Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Organe des Vereins
    gebunden.
3. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, dem Vorstand die zur

Durchführung der Aufgaben des Vereins notwendigen Auskünfte zu erteilen.


§ 5 Kostendeckung, Rechnungsprüfung

1. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, zur Bestreitung der Vereinskosten einen regelmäßigen
    Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Die Mitgliederversammlung kann außerdem auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung
    außerordentlicher Umlagen beschließen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer
    für eine Amtszeit von 2 Jahren. Es müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer im Amt sein, die die
    Kassenbücher und Jahresabrechnung prüfen und hierüber Bericht an die ordentliche
    Mitgliederversammlung zu erstatten haben.


§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt,
    soweit sie nicht satzungsmäßig der Beschlußfassung durch den Vorstand vorbehalten sind.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, diese bedürfen einer 2/3 (zweidrittel-)
   Mehrheit der vertretenen Stimmberechtigten,
g) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
h) die Benennung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mittels Rundschreiben nach Bedarf
    einberufen und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung mit wenigstens zweiwöchiger
    Einladungsfrist, von der nur in dringenden Fällen abgesehen werden kann. Es findet jährlich
    eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen
    werden. Verlangen mindestens 1/5 (einfünftel) der ordentlichen Mitglieder die Einberufung einer
    Mitgliederversammlung, so muß der Vorstand innerhalb zweier Monate stattgeben.

4. In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche und Ehrenmitglied stimmberechtigt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, nachdem eine ordnungsgemäße Einladung
    erfolgt ist.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter leitet die
    Mitgliederversammlung.
7. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils die Form der Abstimmung.
8. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung angegebenen Gegenstände
    Beschlüsse fassen.

    Anträge von Vereinsmitgliedern zu anderen Gegenständen müssen mindestens 3 Tage vor der
    Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht, vom
    Vorstand nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen und der Mitgliederversammlung
    mitgeteilt werden. Aus der Mitgliederversammlung selbst können außerhalb der Tagesordnung
    neue Anträge nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden.

9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
    unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende/-r
stellvertr. Vorsitzende/.r
1. Rechnungsführer/-in
1. Schriftführer/in
1. Fachgebietsleiter/-in
1. Public-Relations-Verantwortliche/-r
stellvertr. Rechnungsführer/-in
stellvertr. Schriftführer/-in
stellvertr. Fachgebietsleiter/-in
stellvertr. Public-Relations-Verantwortliche/-r

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederver-
sammlung gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt (Fortdauer der Vertretungsmacht).

2. Es erfolgt zunächst in gesonderten Wahlgängen die Wahl des 1.Vorsitzenden und des
    Stellvertreters und sodann, in weiteren Wahlgängen die der übrigen Vorstandsmitglieder.
    Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen.
3. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch den
    Stellvertreter einzuberufen.

Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu
erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer
Bekanntgabe.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, unter denen sich
der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. In besonderen Fällen
kann der Vorstand schriftliche Beschlußfassung herbeiführen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

Über die Vorstandssitzungen ist eine vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende
Niederschrift anzufertigen, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
    Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
    und sein Stellvertreter.
    Sie sind alleine vertretungsberechtigt.
5. Auf Beschluß des Vorstandes dürfen beratende Personen - jedoch ohne Stimmrecht - an den
    Sitzungen teilnehmen.


§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 3/4 (dreiviertel) der Vereinsmitglieder mit 3/4
    (dreiviertel) Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Sollte die erste
    Versammlung nicht beschlußfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite
    Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann in jedem
    Fall beschlußfähig.
2. Bei Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen
    Vorschriften an die deutsche Krebshilfe,oder eine andere als gemeinnützig anerkannte
    Organisation.
    Dieser Beschluß ist zuvor dem Finanzamt zur Einwilligung vorzulegen.


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 28. Februar 1997 in der
Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
Die Satzung tritt somit am 01. März 1997 in Kraft.

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